Beabsichtigte Änderung der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass von Berufsreglementierungen gem. RL (EU) 2018/958
In der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen werden folgende Änderungen (in FETT und kursiv), die nicht rein redaktioneller Art sind, beabsichtigt:
A. § 2 Absatz 2 (Art und Inhalt der Weiterbildung, Weiterbildungsstätten)
Satzungstext
Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Zahnärzte in Einrichtungen der Hochschulen, Krankenhausabteilungen, Instituten, anderen vergleichbaren Einrichtungen oder in ermächtigten ambulanten zahnärztlichen Praxen durchgeführt, die gem. § 7 9 zugelassen sind (Weiterbildungsstätten). Die Weiterbildung kann, sofern insbesondere § 3 Abs. 3b gewahrt bleibt, an mehreren Weiterbildungsstätten oder bei mehreren Ermächtigten einer Weiterbildungsstätte abgeleistet werden. Näheres kann in den fachspezifischen Anlagen geregelt werden. Die Anlagen können auch bestimmen, inwieweit einzelne Weiterbildungsleistungen auch außerhalb der eigenen Weiterbildungsstätte an anderen zugelassenen Weiterbildungsstätten und bei anderen Ermächtigten erbracht oder durch andere Weiterbildungsleistungen ausgeglichen werden können.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Kernaufgabe der Landeszahnärztekammer Hessen ist die Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung ihrer Mitglieder zu Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 26 ff. Hessisches Heilberufsgesetz).
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Möglichkeiten zur Erlangung von Weiterbildungsinhalten erhöht und somit den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung fördert. Dadurch wird der Nachwuchs an qualifizierten Fachzahnärzten im Interesse der Patientenversorgung sichergestellt. Somit wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und das Vertrauen von Patienten in die fachzahnärztliche Qualifikation sowie ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Erleichterung zur Erlangung von Weiterbildungsinhalten geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Die Änderung ist insofern verhältnismäßig im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
B. § 2 Absatz 4 (Art und Inhalt der Weiterbildung, Weiterbildungsstätten)
Satzungstext
Die Weiterbildung muss in fachlich weisungsabhängiger Stellung und im Rahmen eines angemessen vergüteten Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Kernaufgabe der Landeszahnärztekammer Hessen ist die Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung ihrer Mitglieder zu Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 26 ff. Hessisches Heilberufsgesetz).
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Möglichkeiten für den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung erhöht und dadurch den Nachwuchs an qualifizierten Fachzahnärzten im Interesse der Patientenversorgung sicherstellt. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Durch die Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung wird sichergestellt, dass Zahnärzte eine Weiterbildung als Qualifizierungsmaßnahme durchführen, da ihr Unterhalt für den Zeitraum der Weiterbildung sichergestellt ist. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels der Sicherung des Lebensunterhalts während der Weiterbildung geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Die Änderung ist insofern verhältnismäßig im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
C. § 2 Absatz 5 (Art und Inhalt der Weiterbildung, Weiterbildungsstätten)
Satzungstext
Der Zahnarzt in Weiterbildung hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte in einer von der Zahnärztekammer vorgegebenen analogen oder elektronischen Dokumentationshilfe fortlaufend zu dokumentieren. Mindestens einmal jährlich ist bei beiden Formen der Dokumentation die Bestätigung des Weiterbildungsstandes durch den Ermächtigten erforderlich. Die Landeszahnärztekammer Hessen ist berechtigt, von dem Ermächtigten und von dem Zahnarzt in Weiterbildung Dokumente, Auskünfte und Nachweise über Art und Durchführung der bisher absolvierten Weiterbildung anzufordern oder einen Zugang zur elektronischen Dokumentationshilfe zu verlangen. Näheres kann in den fachgebietsspezifischen Anlagen geregelt werden.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Kernaufgabe der Landeszahnärztekammer Hessen ist die Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung ihrer Mitglieder zu Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 26 ff. Hessisches Heilberufsgesetz).
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch Dokumentation der Vermittlung von Weiterbildungsinhalten und ihrer Überprüfbarkeit durch die zuständige Stelle sicherstellt. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Patienten sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Änderung ist insofern verhältnismäßig im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
D. § 6 Absatz 2 (Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Drittstaat)
Satzungstext
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 5 Abs. 2 S. 2 bis 5 entsprechend. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können. Die Zulassung zur Prüfung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere kann sie davon abhängig gemacht werden, dass erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Gebiet der angestrebten Weiterbildung in Form der Ableistung von mindestens drei Monaten Weiterbildung im Sinne dieser Weiterbildungsordnung nachgewiesen werden, um Defizite auszugleichen.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Kernaufgabe der Landeszahnärztekammer Hessen ist die Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung ihrer Mitglieder zu Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 26 ff. Hessisches Heilberufsgesetz).
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch Vorgabe von Ausgleichszeiträumen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sicherstellt, um so die Vergleichbarkeit einer außerhalb der EU erlangten Weiterbildung mit der in dieser Weiterbildungsordnung herzustellen. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Änderung ist insofern verhältnismäßig im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
E. § 9 Absatz 1 (Weiterbildungsstätten)
Satzungstext
Für die Zulassung als Weiterbildungsstätte müssen die in den Anlagen genannten räumlich-technischen und personellen Anforderungen erfüllt sein.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Kernaufgabe der Landeszahnärztekammer Hessen ist die Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung ihrer Mitglieder zu Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 26 ff. Hessisches Heilberufsgesetz).
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch Vorgabe von technischen und personellen Voraussetzungen in den Weiterbildungsstätten sicherstellt. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Änderung ist insofern verhältnismäßig im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
F. § 10 Absatz 1 (Ermächtigung)
Satzungstext
Die Ermächtigung zur Weiterbildung wird auf schriftlichen Antrag durch die Landeszahnärztekammer Hessen erteilt. Der Antragsteller hat hierfür alle notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Anlagen können hierzu Näheres vorsehen.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Kernaufgabe der Landeszahnärztekammer Hessen ist die Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung ihrer Mitglieder zu Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 26 ff. Hessisches Heilberufsgesetz).
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch die Ermöglichung von fachspezifisch notwendigen Anforderungen im Zusammenhang mit der Eigenschaft als ermächtigter Zahnarzt sicherstellt. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Änderung ist insofern verhältnismäßig im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
G. § 10 Absatz 2 (Ermächtigung)
Satzungstext
Grundsätzlich darf ein Ermächtigter Zahnarzt nur einen weiterzubildendenZahnarzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) beschäftigen. Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dadurch die Durchführung einer ordnungsgemäßen Weiterbildung nicht gefährdet wird.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Kernaufgabe der Landeszahnärztekammer Hessen ist die Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung ihrer Mitglieder zu Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 26 ff. Hessisches Heilberufsgesetz).
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch eine Vorgabe zur persönlichen Ausbildung durch einen ermächtigten Zahnarzt sicherstellt. Eine fachlich qualifizierte Weiterbildung setzt voraus, dass der ausbildende Fachzahnarzt neben seiner eigenen Behandlungstätigkeit ausreichend Zeit zur Betreuung eines Weiterbildungsassistenten hat. Bei der Betreuung von mehr als einem Assistenten ist die Qualität der Weiterbildung nicht mehr sichergestellt. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Änderung ist insofern verhältnismäßig im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
H. § 11 Absatz 1 (Voraussetzungen der Ermächtigung)
Satzungstext
Die Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller fachlich und persönlich geeignet ist und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bietet. Er muss fachlich umfassende Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, die sich auf das Fachgebiet, für das er ermächtigt wird, beziehen müssen. Sie kann befristet, mit Auflagen versehen, hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit zeitlich oder inhaltlich, insbesondere unter Berücksichtigung der vermittelbaren Weiterbildungskompetenzen, beschränkt sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt mit Auflagen versehen werden. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag ein Weiterbildungskonzept vorzulegen, aus dem sich die von ihm vermittelbaren Methoden- und Handlungskompetenzen ergeben. Es ist deutlich zu machen, welche Kompetenzen nicht vermittelt werden können. Das Weiterbildungskonzept ist dem Zahnarzt in Weiterbildung auszuhändigen. Näheres kann Vorgaben hinsichtlich der anrechnungsfähigen Weiterbildungszeiten könnenin den Anlagen geregelt werden.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch Ermöglichung einer inhaltlichen Anpassung der Weiterbildungsermächtigung im Einzelfall durch die zuständige Stelle sicherstellt. Außerdem schafft sie eine nachprüfbare Qualitätskontrolle bezüglich der geplanten Weiterbildungsaktivität des Ermächtigten durch die Vorgabe, dass dieser ein Weiterbildungskonzept erstellen und der zuständigen Stelle vor der Ermächtigung vorzulegen hat. Hierdurch wird insbesondere sichergestellt, dass vor Beginn einer Weiterbildung sichergestellt ist, welche praktischen und theoretischen Inhalte durch den Ermächtigten vermittelt werden können und welche nicht. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
I. § 12 Absatz 1 (Pflichten des Ermächtigten)
Satzungstext
Die Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller fachlich und persönlich geeignet ist und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bietet. Er muss fachlich umfassende Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, die sich auf das Fachgebiet, für das er ermächtigt wird, beziehen müssen. Sie kann befristet, mit Auflagen versehen, hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit zeitlich oder inhaltlich, insbesondere unter Berücksichtigung der vermittelbaren Weiterbildungskompetenzen, beschränkt sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt mit Auflagen versehen werden. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag ein Weiterbildungskonzept vorzulegen, aus dem sich die von ihm vermittelbaren Methoden- und Handlungskompetenzen ergeben. Es ist deutlich zu machen, welche Kompetenzen nicht vermittelt werden können. Das Weiterbildungskonzept ist dem Zahnarzt in Weiterbildung auszuhändigen. Näheres kann Vorgaben hinsichtlich der anrechnungsfähigen Weiterbildungszeiten können in den Anlagen geregelt werden.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch die Verpflichtung des ermächtigten Fachzahnarztes zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen der zuständigen Stelle sicherstellt. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
J. § 12 Absatz 4 (Pflichten des Ermächtigten)
Satzungstext
Der Weiterbildende Ermächtigte führt mit dem Weiterzubildenden Zahnarzt in Weiterbildung nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Weiterbildende hat dem Weiterzubildenden unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, wenn er die ordnungsgemäße Weiterbildung als gefährdet ansieht.Der Zeitpunkt und die Ergebnisse des Gesprächs sind in der Dokumentationshilfe nach § 2 Abs. 5 zu dokumentieren.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch die Verpflichtung des ermächtigten Fachzahnarztes Dokumentation des jährlichen Gesprächs über den Stand und die ggf. bestehenden Defizite der Weiterbildung sicherstellt. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
K. § 12 Absatz 5 (Pflichten des Ermächtigten)
Satzungstext
Der Weiterbildende Ermächtigte hat dem Weiterzubildenden Zahnarzt in Weiterbildung ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das Aufschluss gibt über Zeitdauer, Unterbrechungen, Weiterbildungsmodus (Vollzeit/ Teilzeit), Inhalt und Ergebnis der Weiterbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Weiterzubildenden. Das Zeugnis ist bei Ausscheiden unverzüglich, ansonsten auf Anforderung durch den Zahnarzt in Weiterbildung oder die Landeszahnärztekammer Hessen innerhalb von drei Monaten auszustellen.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient der Flexibilisierung durch Ermöglichung von Wechseln der Weiterbildungsstellen, für die in der Regel die Vorlage eines Arbeitszeugnisses im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erforderlich ist. Damit wird den Weiterbildungsassistenten die Möglichkeit zum erfolgreichen Absolvieren der Weiterbildung erweitert. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sicher-gestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
L. § 14 Absatz 2 (Weiterbildungsausschüsse)
Satzungstext
Ein Weiterbildungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern im Fachgebiet tätigen Zahnärzten oder im Fachgebiet tätigen Hochschullehrern und Stellvertretern, die berechtigt sind, die Weiterbildungsermächtigung zu erwerben. Die Mitglieder und Stellvertreter werden vom Vorstand der Landeszahnärztekammer Hessen für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand der Landeszahnärztekammer Hessen im Einzelfall und im Benehmen mit den in der Delegiertenversammlung vertretenen Fachverbänden auch andere zahnärztliche Mitglieder bestellen.Es ist eine ausreichende Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zu berufen. Von den Mitgliedern des im konkreten Fall berufenen Ausschusses müssen mindestens zwei im Fachgebiet ermächtigt sein. Mindestens ein Mitglied soll ein im Fachgebiet tätiger Hochschullehrer sein, der für die Weiterbildung im Fachgebiet ermächtigt ist. Die Mitglieder und Stellvertreter werden vom Vorstand der Landeszahnärztekammer Hessen bestellt.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unter-schiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch die Vorgabe sicherstellt, dass die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses eine Ermächtigung im jeweiligen Prüfgebiet aufweisen müssen. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
M. § 15 Absatz 6 (Antrag auf Anerkennung und Zulassung zur Prüfung)
Satzungstext
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie im Interesse des zu prüfenden Assistenten eine zeitnahe Prüfungsmöglichkeit sicherstellt. Ansonsten würde durch das Erfordernis, erneut eine Prüfung in der neuen Berufskammer zu beantragen, ein Abschluss der Weiterbildung unnötig verzögert. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
N. § 16 Absatz 1 (Durchführung der Prüfung)
Satzungstext
Die Prüfung erfolgt mündlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und soll für jeden Prüfling in der Regel nicht länger als 60 und nicht kürzer als 45 Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Prüfung durch Festlegung eines Mindestzeitraums für die Prüfung sicherstellt. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
O. Ziffer 2 der Anlage 1 (Dauer und Ort der fachspezifischen Weiterbildung)
Satzungstext
2.1 Der Zahnarzt in Weiterbildung hat den Erwerb der nach dieser Weiterbildungsordnung vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten gem. § 2 Abs. 5 dieser Ordnung regelmäßig in der Protokollhilfe der Landeszahnärztekammer Hessen zu dokumentieren und vollständig vom Ermächtigten gegengezeichnet seinem Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch gem.§ 15 Abs. 1 Nr. 2 dieser Ordnung beizulegen.
2.2 Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.
2.3 Mindestens ein Jahr der fachspezifischen Weiterbildungszeit ist ohne Unterbrechung in einer Weiterbildungsstätte abzuleisten.
2.4 Auf schriftlichen Antrag kann die Landeszahnärztekammer Hessen unter Auflagen Ausnahmen zulassen, wenn dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist.
Link: Kompetenzkatalog Oralchirurgie (Änderungen im Katalog in roter Schrift)
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch die Definition zu erlangender theoretischer und praktischer Weiterbildungsinhalte und der Abkehr von bloßen Zeiträumen einer Tätigkeit sicherstellt. Es werden lediglich Mindestzeiträume bzw. Weiterbildungsorte definiert, die für einen erfolgreichen Erwerb erforderlich sind. Dies gilt auch für Zeiträume einer unterbrechungsfreien Zeit an einem Ausbildungsort. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungs-qualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
P. Ziffer 2 der Anlage 2 (Dauer und Ort der fachspezifischen Weiterbildung)
Satzungstext
2.1 Die fachspezifische Weiterbildung auf dem Fachgebiet Kieferorthopädie beträgt mindestens 3 Jahre. Davon unabhängig ist ein allgemeinzahnärztliches Jahr nachzuweisen. Dieses sollte vor Beginn der fachspezifischen Weiterbildung abgeleistet werden.
2.2 Von der dreijährigen fachspezifischen Weiterbildungszeit müssen zwei Jahre ohne Unterbrechung an einer Weiterbildungsstätte abgeleistet werden.
2.3 Mindestens 12 Monate sind an einer kieferorthopädischen Abteilung einer Universitätsklinik oder einer anderen Weiterbildungsstätte abzuleisten, in der
a) Patienten interdisziplinär durch Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, Oralchirurgie, MKG-Chirurgie und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde behandelt werden,
b) der Weiterbildungsermächtigte in die universitäre Lehre und Forschung eingebunden ist,
c) eine strukturierte und kontinuierliche Einordnung der Weiterbildungsinhalte in die kieferorthopädische Wissenschaft gewährleistet ist.
Die Voraussetzungen gem. Buchstabe a) bis c) können auch im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit anderen Ermächtigten an zugelassenen Weiterbildungsstellen sichergestellt werden.
2.4 Auf schriftlichen Antrag kann die Landeszahnärztekammer Hessen unter Auflagen Ausnahmen zulassen, wenn dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist und die Mindestweiterbildungszeit gem. Ziff. 2.1 erfüllt ist.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch die Definition zu erlangender theoretischer und praktischer Weiterbildungsinhalte und der Abkehr von bloßen Zeiträumen einer Tätigkeit sicherstellt. Es werden lediglich Mindestzeiträume bzw. Weiterbildungsorte definiert, die für einen erfolgreichen Erwerb erforderlich sind. Dies gilt auch für Zeiträume einer unterbrechungsfreien Zeit an einem Ausbildungsort. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Q. Ziffer 3 der Anlage 2 (Ermächtigung)
Satzungstext
3.1 Die Ermächtigung zur fachspezifischen Weiterbildung auf dem Fachgebiet der Kieferorthopädie kann einem Zahnarzt dann erteilt werden, wenn er nach seiner Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie mindestens fünf Jahre beschränkt auf das Gebiet der Kieferorthopädie praktisch tätig gewesen ist.
3.2 Die Ermächtigung kann unter Berücksichtigung des vorgelegten Weiterbildungskonzeptes hinsichtlich der anrechenbaren Weiterbildungszeit begrenzt werden. Zur Prüfung der Voraussetzungen kann die Landeszahnärztekammer Hessen Arbeitsproben anfordern.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch Vorgabe der verpflichtenden Eigenschaften als Fachzahnarzt im Rahmen der Ermächtigung vorgibt. Hierzu gehört u.a. eine Mindestzeit, in der die ermächtigte Person im Fachgebiet behandelnd tätig gewesen sein muss. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
R. Ziffer 4 der Anlage 2 (Voraussetzungen der Zulassung als Weiterbildungsstätte im Fachgebiet Kieferorthopädie)
Satzungstext
4.1 Eine Weiterbildungsstätte auf dem Gebiet der Kieferorthopädie ist anzuerkennen, wenn
a) Die Weiterbildungsstätte über die räumlichen, technisch-apparativen und personellen Voraussetzungen verfügt, die für eine Vermittlung der gem. Weiterbildungskonzept zu vermittelnden Kompetenzen erforderlich sind,
b) dem Weiterzubildenden ein voll ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
c) Zugang zu einschlägiger kieferorthopädischer Literatur besteht
d) Patienten mit solchen Diagnosen und solchen Behandlungsmitteln behandelt werden, über die die nach dem Weiterbildungskonzept zu vermittelnden Kompetenzen erworben werden können.
4.2 Zur Prüfung der Anforderungen kann die Landeszahnärztekammer Hessen eine Begehung der Weiterbildungsstätte durchführen.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch fachliche Anforderungen an die Weiterbildungsstätte. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
S. Ziffer 5 der Anlage 2 (Kompetenzerwerb)
Satzungstext
5.1 Im Rahmen der Weiterbildung sind die im Kompetenzkatalog dieser Anlage aufgeführten Methoden und Handlungskompetenzen zu erwerben.
5.2 Die nach dem Kompetenzkatalog dieser Anlage vorgeschriebenen theoretischen Kenntnisse (Methodenkompetenzen) sind über strukturierte weiterbildungsbegleitende Wissensvermittlungsmaßnahmen zu erwerben, die diese Kenntnisse methodenkompetenzorientiert vermitteln. Der Erwerb von Methoden kann im Rahmen von Weiterbildungscurricula oder in der Weiterbildungsstätte erfolgen. Erfolgt der Erwerb der Methodenkompetenz in der Weiterbildungsstätte, ist dies strukturiert im Weiterbildungskonzept darzustellen.
5.3 Die praktischen Fertigkeiten (Handlungskompetenzen) werden im Rahmen von praktischer Berufstätigkeit unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Zahnärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte erworben. Einzelne Weiterbildungsleistungen können im Einvernehmen mit dem Weiterbildungsermächtigten auch außerhalb der eigenen Weiterbildungsstätte an anderen zugelassenen Weiterbildungsstätten und bei anderen Ermächtigten erworben werden.
5.4 Soweit zum Erwerb von Handlungskompetenzen Behandlungen durchzuführen sind, kann ein Krankheitsbild, das mehrere Handlungskompetenzen erfordert, je Kompetenz berücksichtigt werden.
5.5 Die Erasmus-basierte Weiterbildung Kieferorthopädie hat einen Gesamtumfang von 180 ECTS-Punkten. Im theoretischen Teil der Weiterbildung (Unterricht, Eigenstudium, Fallplanung, Fallplanungskonferenzen, Forschung und Lehre) sowie in der praktischen Weiterbildung erwirbt der Weiterzubildende umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten in der Planung und Anwendung aller für eine moderne wissenschaftlich orientierte Kieferorthopädie relevanten Behandlungsgeräte und -techniken wie herausnehmbare Geräte (incl. Funktionskieferorthopädische Geräte), Multiband-/Multibracket-Techniken und extraorale Geräte.
5.6 Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten sind Mindestanforderungen. Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können. Auf schriftlichen Antrag kann die Landeszahnärztekammer Hessen unter Auflagen Ausnahmen zulassen, wenn dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist.
Link: Kompetenzkatalog Kieferorthopädie (Änderungen im Katalog in roter Schrift)
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die beabsichtigte Änderung unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 Hessisches Heilberufsgesetz in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Änderung stellt weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar. Die Anforderung gilt rechtlich und tatsächlich unterschiedslos für die Aufnahme oder Ausübung einer Weiterbildungstätigkeit durch einen ermächtigten Fachzahnarzt bzw. seinen Weiterbildungsassistenten durch In- und Ausländer. Die Änderung dient übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, da sie die Qualität der Weiterbildung durch die Definition zu erlangender theoretischer und praktischer Weiterbildungsinhalte und der Abkehr von bloßen Zeiträumen einer Tätigkeit sicherstellt. Damit dient sie der Qualitätssicherung der Weiterbildung im Interesse der Patientensicherheit. Dadurch wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet und ein Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung der Patienten sichergestellt. So wird ein Beitrag zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger sichergestellt. Die Anforderungen sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels einer Sicherstellung der Weiterbildungsqualität im Sinne der Patientensicherheit geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.