Praxisschild

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Praxisschilder dienen nicht nur der Außendarstellung von Zahnarztpraxen, sondern haben auch eine wichtige Hinweisfunktion für Patienten. Nicht nur der normale Publikumsverkehr, sondern auch Notfallpatienten können durch das Praxisschild den Standort der Praxis ermitteln. Außerdem wird die Patientin bzw. der Patient bereits beim Eintreten in die Praxis über die Inhaberin bzw. den Inhaber der Praxis und damit über seinen Vertragspartner des Behandlungsverhältnisses informiert.

Um diese Aspekte sicherzustellen sieht die Berufsordnung vor, dass zahnärztliche Praxen durch Praxisschilder kenntlich zu machen sind. Auf dem Praxisschild müssen dafür der Name der niedergelassenen Zahnärztin bzw. des niedergelassenen Zahnarztes, ihre bzw. seine Berufsbezeichnung sowie im Falle einer Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft die jeweilige Rechtsform angegeben werden.

Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte ein gemeinsames Praxisschild zu führen. Dabei müssen Praxisschilder hinsichtlich Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen.

Eine Besonderheit besteht für die Verlegung einer Praxis. Sie darf bis zu einem Jahr nach der Verlegung durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild am früheren Praxissitz angezeigt werden. Wird eine Praxis abgegeben, darf die Praxisübernehmerin bzw. der Praxisübernehmer neben ihrem bzw. seinem Praxisschild das Praxisschild des jeweiligen Vorgängers mit einem entsprechenden Hinweis ebenfalls für maximal ein Jahr weiterführen.


Insbesondere folgende zusätzliche Informationen sind auf einem Praxisschild möglich:

  • Akademische Grade und ärztliche Titel, die in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden dürfen

  • Privatwohnung

  • Telefon, Internetadresse, E-Mail

  • Sprechstundenzeiten

  • Zulassung zu Krankenkassen

  • Gelbes Z / Privatlogo

  • Name angestellter Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte, hier muss jedoch zwingend ein Hinweis auf das Anstellungsverhältnis erfolgen

Beispiele:

  • "Angestellter Zahnarzt Dr. Frank Müller" oder "Zahnärztin Dr. Anna Müller (angestellt)"

  • Gebietsbezeichnungen (Kieferorthopäde / Oralchirurg)

  • Fortbildungsbezeichnungen: Kammerzertifikat "Fortbildung" oder

  • "Tätigkeitsschwerpunkte" jeweils für die Teilbereiche der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

  • Implantologie

  • Parodontologie

  • Restaurative Funktionsdiagnostik/-therapie

  • Kinder- und Jugendzahnheilkunde

  • Endodontie

  • Ästhetische Zahnheilkunde

  • Restaurative Zahnheilkunde

  • AltersZahnMedizin

 Voraussetzung für die Ankündigung "Kammerzertifikat" ist der Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten mit einem Stand, wie er in einem entsprechendem Curriculum der wissenschaftlichen Gesellschaften vermittelt wird.

Voraussetzung für die Ankündigung eines "Tätigkeitsschwerpunktes" ist neben dem Nachweis der für das "Kammerzertifikat Fortbildung" vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten die Nachhaltigkeit der Tätigkeit in dem entsprechendem Teilbereich (zum Beispiel im Bereich Implantologie 70 Behandlungsfälle in drei Jahren).

Die für das Praxisschild zulässigen Ankündigungen gelten sinngemäß auch für Briefköpfe und Internetauftritte. Die neuen Fortbildungsbezeichnungen sind
- personengebunden - nach dem Namen - in höchstens der gleichen Schriftgröße - nur in dem o. g. zulässigen Wortlaut (z. B. "Kammerzertifikat Fortbildung   Implantologie" / "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie")   zu führen.

Ein anderer Wortlaut (z.B. nur "Implantologie") ist nicht zulässig. Sinn und Zweck: Qualitätsmarke mit hessenweiter, gleichmäßiger Wiedererkennbarkeit für die Patienten (wie die Weiterbildungsgebiete).

Zwecks weiterer Information siehe die Anerkennungsordnung und Formulare zur Anerkennung besondererer Fortbildungsleistungen.

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