Auf einen Blick:

  • Der elektronische Zahnarztausweis (eZAA) ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) für Zahnärztinnen und Zahnärzte.

  • Gemäß gesetzlicher Vorgabe muss die über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (KZVH) ausgegebene ZOD-Karte gegen den neuen elektronischen Zahnarztausweis (eZAA / eHBA) ausgetauscht werden.

  • Gültige ZOD-Karten als „Vorläufer-HBA" konnten nur bis 31. Dezember 2023 verwendet werden.

  • Mit der Einführung weiterer digitaler Anwendungen in der Telematik-Infrastruktur (z.B. eRezept; eArbeitsunfähigkeitsbescheinigung) benötigt jeder Zahnarzt einer Praxis, der entsprechende Verschreibungen ausstellen kann, einen eZAA.

  • Die Beantragung eines elektronischen Zahnarztausweises (eZAA / eHBA) erfolgt nicht bei der LZKH, sondern muss von Ihnen bei einem zugelassenen sogenannten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) beantragt werden. Über die Verknüpfungen "Antragsportale der Vertrauensdiensteanbieter (VDA)" auf dieser Internetseite gelangen Sie direkt zu den Online-Portalen der VDA. Die Refinanzierung der dort erhobenen Kosten eines eZAA erfolgt über die KZVH.


Der elektronische Zahnarztausweis (eZAA)

Der elektronische Zahnarztausweis (eZAA) ermöglicht Zahnarztpraxen die Nutzung der Telematikinfrastruktur (TI), insbesondere den Zugriff auf medizinische Daten der elektronischen Gesundheitskarte des Patienten sowie eine sichere Authentifizierung über eine qualifizierte elektronische Signatur. 

Der elektronische Zahnarztausweis (eZAA) wird von der Landeszahnärztekammer Hessen ausgegeben.

Der eZAA hat die ZOD-Karte zum 31.12.23 abgelöst

Um eine sichere Authentisierung an den Portalen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen (KZVH) sowie eine sichere Online-Kommunikation zwischen Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten und der KZVH zu ermöglichen, diente in Hessen bis zum 31.12.2023 die ZOD-Karte als qualifizierte Signaturkarte.

Diese „Vorläufer-HBA" mussten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Telematikinfrastruktur (TI) bis 31. Dezember 2023 durch den eZAA abgelöst werden. Die zuständige Stelle für die Ausgabe des eZAA ist in Hessen die Landeszahnärztekammer Hessen.

Die Ausgabe des eZAA muss von Ihnen als Zahnärztin oder Zahnarzt bei einem der von der Bundeszahnärztekammer zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter (VDA) über deren web-basierende Portale beantragt werden. Antragsportale der von der Gematik zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter (VDA) werden auf dieser Seite veröffentlicht.

Zwischen Ihnen und dem ausgewählten VDA kommt dann ein hinsichtlich Herstellung und Betrieb des eZAA kostenpflichtiger Vertrag zustande.

Bei der LZKH fallen für Sie keine zusätzlichen Kosten an.

Refinanzierung des eZAA im Rahmen der monatlichen TI-Pauschale

Seit dem 1. Juli 2023 werden zum Ausgleich der im Rahmen der Telematik-Infrastruktur (TI) entstandenen Kosten nur noch monatliche Pauschalen gezahlt, die die Anschaffungskosten für den eZAA bereits beinhalten.

Weitere Informationen zur TI-Pauschale erhalten Sie im Mitgliederbereich der KZVH oder direkt bei der Internet-Hotline der KZVH, Telefon 069 6607-110 oder E-Mail internethotline(at)kzvh.de.

Mitgliederausweis der LZKH

Die LZKH wird weiterhin den üblichen LZKH-Mitgliederausweis im Scheckkartenformat für Mitglieder ausgeben, die keinen  eZAA beantragen. Der LZKH-Mitgliederausweis ist nicht geeignet, um medizinische Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) zu nutzen. Er dient lediglich als Nachweis der Mitgliedschaft in der LZKH.

Weitere Information zur Telematikinfrastruktur und dem eZAA (eHBA)

Ergänzende Informationen zur Telematikinfrastruktur finden Sie u.a. auf den Internetseiten