Mitteilung an das Gesundheitsamt

Gemäß § 2 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes und § 12 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst sind Kammerangehörige, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet, dem für sie zuständigen Gesundheitsamt die Aufnahme bzw. Beendigung ihrer zahnärztlichen Tätigkeit anzuzeigen.

Das Versäumnis der Anzeigepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden (§21 (1) Nr. 2 HGöGD).

Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie dieser Anzeigepflicht bei Aufnahme oder Beendigung Ihrer zahnärztlichen Tätigkeit nachgekommen sind, wenden Sie sich bitte zur Klärung direkt an das für Sie zuständige Gesundheitsamt. Die Adresse aller Gesundheitsämter in Hessen finden Sie als Anlage zu dem Meldeformular, das wir für Sie auf dieser Seite zum Download bereitstellen.

Liste der Gesundheitsämter der hessischen Kreise

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