Gestreckte Abschlussprüfung (GAP 2 Winter 2024/2025)

Liebe Prüflinge der gestreckten Abschlussprüfung Winter 2024/2025,

Sie haben die schriftlichen Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung absolviert und somit die erste Hürde hinter sich gelassen. Wir hoffen, dass die Durchführung von Prüfungsbereich 3 ebenfalls reibungslos verläuft.

Zur Teilnahme an der Prüfung ist die Vorlage des Personalausweises erforderlich.

Nachfolgend finden Sie zwei Listen. Der einen Liste können Sie, anhand der Ihnen im gesonderten Schreiben mitgeteilten Termin-Nummer, den für Sie vorgesehenen Termin mit Uhrzeit und Ort für die praktische Prüfung entnehmen. Auch im Falle einer Wiederholungsprüfung wurde ein Termin festgelegt, denn einerseits könnte eine Ergänzungsprüfung erforderlich sein, andererseits stellt der Prüfungsausschuss an diesem Tag das Ergebnis der Prüfung fest und im Falle einer bestandenen Prüfung erhalten Sie Ihr Prüfungszeugnis.
Der zweiten Liste entnehmen Sie bitte mit der ebenfalls mitgeteilten Noten-Nummer die von Ihnen erzielten Noten in den entsprechenden Prüfbereichen 1, 2, 4 und 5.

Um Ihnen die Durchführung des Prüfbereichs 3 bzw. der mündlichen Ergänzungsprüfung innerhalb der Abschlussprüfung zu erläutern, fügen wir nachstehenden Auszug aus der Prü-fungsordnung bei. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Note des schriftlichen Teils der Röntgenprüfung lediglich zur Erlangung des Röntgenscheins dient und bei den folgenden Ausführungen nicht einbezogen wird.

§ 14 Abs. 7
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben,

1. Wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ oder b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“
2. Wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist.
3. Wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 24 Abs. 7
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ mit 25 Prozent
2. „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ mit 10 Prozent
3. „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ mit 30 Prozent
4. „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ mit 25 Prozent

sowie

5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent


§ 24 Abs. 8
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichti-gung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – wie folgt bewertet sind:

1. Im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“
2. Im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
3. In mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“

und

4. In keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“