Noten und Termine Abschlussprüfung Winter 2024/2025 („alte“ Prüfungsordnung)
Liebe Prüflinge der Abschlussprüfung Winter 2024/2025,
Sie haben die schriftlichen Prüfungen absolviert und somit die erste Hürde hinter sich gelassen. Wir hoffen, dass die mündlich/praktischen Prüfungen ebenso reibungslos verlaufen.
Bei der Prüfung sind dem Prüfungsauschuss das Berichtsheft sowie das Röntgentestatheft unaufgefordert vorzulegen. Zur Teilnahme an der Prüfung ist die Vorlage des Personalausweises erforderlich.
Nachfolgend finden Sie zwei Listen. Der einen Liste können Sie, anhand der Ihnen im gesonderten Schreiben mitgeteilten Termin-Nummer, den für Sie vorgesehenen Termin mit Uhrzeit und Ort für die praktische Prüfung entnehmen. Auch im Falle einer Wiederholungsprüfung wurde ein Termin festgelegt, denn einerseits könnte eine Ergänzungsprüfung erforderlich sein, andererseits stellt der Prüfungsausschuss an diesem Tag das Ergebnis der Prüfung fest und im Falle einer bestandenen Prüfung erhalten Sie Ihr Prüfungszeugnis.
Der zweiten Liste entnehmen Sie bitte mit der ebenfalls mitgeteilten Noten-Nummer die von Ihnen erzielten Noten in den entsprechenden Prüfbereichen.
Um Ihnen die Durchführung der praktischen Prüfung bzw. der mündlichen Ergänzungsprüfung innerhalb der Abschlussprüfung zu erläutern, fügen wir nachstehenden Auszug aus der Prüfungsordnung bei. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Note des schriftlichen Teils der Röntgenprüfung lediglich zur Erlangung des Röntgenscheins dient und bei den folgenden Ausführungen nicht einbezogen wird.
§ 15 Abs.7
Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Bereichen mit mangelhaft und in den übrigen Bereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Bereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Bereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
§ 23 Abs. 4
Bei der Ermittlung des Ergebnisses im Rahmen der mündlichen Ergänzungsprüfung gem. § 15 Abs. 7 sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 23 Abs. 5
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Bereichen
mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.